820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 60 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - 2. Bauabnahme
Vollzug
Art. 60 BEV · 2. Bauabnahme
1. Die Gemeinden führen nach Abschluss der bewilligten Arbeiten eine Abnahme durch.
2. Sie können die in Artikel 58 verlangten Nachweise sowie ihre Feststellungen am Bau nachprüfen lassen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die von ihm verursachten Prüfkosten zu tragen.
3. Beanstandete Mängel sind von der Eigentümerin oder vom Eigentümer innert angemessener Frist auf eigene Kosten zu beheben.