Art. 6 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Anforderungen und Nachweis des winterlichen Wärmeschutzes
Art. 6 BEV · Anforderungen und Nachweis des winterlichen Wärmeschutzes
1. Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich - ausser bei Kühlräumen, Gewächshäusern und Traglufthallen - nach den folgenden Absätzen.
2. Für den Nachweis eines ausreichenden Wärmeschutzes sind in der Norm SIA 380/1 "Heizwärmebedarf", Ausgabe 2016, zwei Verfahren definiert. Diese sind mit folgenden Einschränkungen anzuwenden
a) Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle
1. für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2,
2. für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gelten die Anforderungen gemäss Anhang 3;
b) Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebedarfs und bei Neubauten einer spezifischen Heizleistung
1. die Berechnung der Anforderung erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 4.
3. Die für den Nachweis zu verwendenden Klimastationen für die einzelnen Gemeinden sind im Anhang 5 definiert. Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird verzichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den Werten von Anhang 4 errechnete Grenzwert des Heizwärmebedarfs für eine Jahresmitteltemperatur von 9,4 °C. Er wird um 6 Prozent pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert beziehungsweise erhöht. Die Anpassung des Grenzwerts für die spezifische Heizleistung erfolgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu -8 °C.
4. Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfassen, die vom Vorhaben betroffene Bauteile aufweisen. Die vom Umbau oder von der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden.