820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 59 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Kommunale Vollzugsaufgaben 1. Beizug von Privaten und private Organisationen
Vollzug
Art. 59 BEV · Kommunale Vollzugsaufgaben 1. Beizug von Privaten und private Organisationen
1. Die Gemeinden können das System der privaten Kontrolle gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich vom 13. Dezember 2005 sowie deren Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich vom 17. Dezember 2012 in Baubewilligungsverfahren gemäss Artikel 61 zulassen. Vollzugsstelle für die private Kontrolle ist der Kanton Zürich (Baudirektion).
2. Die Gemeinden können ausserdem Private und private Organisationen zum Vollzug beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.