820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 58 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Inhalt des Baugesuchs
Vollzug
Art. 58 BEV · Inhalt des Baugesuchs
1. Mit dem Baugesuch sind Energienachweise nach Massgabe der Vollzugshilfen im Anhang 1 einzureichen.
2. Das Baugesuch hat die für das Objekt relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten Energiebedarfs zu enthalten. Bei energetischen Sanierungen ist zudem die erwartete Veränderung des Energiebedarfs auszuweisen.
3. Das zuständige Departement legt die Einzelheiten fest.