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820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 58 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Inhalt des Baugesuchs

Vollzug
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Art. 58 BEV · Inhalt des Baugesuchs

1. Mit dem Baugesuch sind Energienachweise nach Massgabe der Vollzugshilfen im Anhang 1 einzureichen.

2. Das Baugesuch hat die für das Objekt relevanten energetischen Daten zur Ermittlung des erwarteten Energiebedarfs zu enthalten. Bei energetischen Sanierungen ist zudem die erwartete Veränderung des Energiebedarfs auszuweisen.

3. Das zuständige Departement legt die Einzelheiten fest.

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