820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 57 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Zuständigkeiten
Vollzug
Art. 57 BEV · Zuständigkeiten
1. Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung von Beiträgen nach den Förderbestimmungen des Gesetzes. Ferner entscheidet es über die Gewährung von Beiträgen nach der Energieverordnung des Bundes, soweit der Vollzug an den Kanton delegiert wurde.
2. Das zuständige Departement schliesst Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern ab und erlässt Anordnungen nach Artikel 14 des Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3. Die Zuständigkeit zur Durchführung von Verfahren nach dem Titel 5 des Gesetzes, namentlich zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen, liegt in kantonalen Angelegenheiten beim Amt.