820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 56 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Aufgaben des Amts
Kantonale Massnahmen - Information, Beratung, Weiterbildung
Art. 56 BEV · Aufgaben des Amts
1. Das Amt veranlasst die Information der Öffentlichkeit in Energiefragen und gewährleistet eine Energieberatung sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten gemäss Artikel 32 des Gesetzes.
2. Es berät die Gemeinden auf deren Verlangen beim Vollzug der Energiebestimmungen, beim Errichten und Betreiben von regionalen Energieberatungsstellen sowie ganz allgemein in Energiefragen.