820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 54 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - CO₂-Wirkung der geförderten Massnahmen
Kantonale Massnahmen - Förderung
Art. 54 BEV · CO₂-Wirkung der geförderten Massnahmen
1. Erzielt eine vom Kanton finanziell geförderte Massnahme eine Wirkung in Form einer CO₂-Einsparung, so beansprucht der Kanton diese CO₂-Wirkung für die Abrechnung der Globalbeiträge gegenüber dem Bund. Die CO₂-Wirkung kann nicht aufgeteilt oder anderen Organisationen abgetreten werden.
2. Die von der CO₂-Abgabe gemäss dem Bundesgesetz über die Reduktion der CO₂-Emissionen befreiten Unternehmen sind nicht förderberechtigt, sofern es sich um Förderprogramme handelt, die vom Bund durch Globalbeiträge mitfinanziert werden.