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820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 53 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Beitragsrahmen

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 53 BEV · Beitragsrahmen

1. Gemäss Artikel 18 des Gesetzes werden für Neubauten mit Vorbildcharakter Beiträge bis 100 000 Franken ausgerichtet.

2. Gemäss Artikel 19 des Gesetzes und gemäss Artikel 54a Absatz 1 Litera c der Energieverordnung des Bundes werden für Massnahmen an der Gebäudehülle Beiträge bis 300 000 Franken ausgerichtet (einschliesslich eines allfälligen Gesamtsanierungsbonus).

3. Gemäss Artikel 20 des Gesetzes und gemäss Artikel 54a Absatz 1 Litera a der Energieverordnung des Bundes werden für Massnahmen an haustechnischen Anlagen folgende Beiträge ausgerichtet

a) * bei monovalenten Holzheizungen und Wärmepumpen bis 300 000 Franken, bei bivalenten Anlagen in der Summe bis 300 000 Franken;

b) * bei thermischen Solaranlagen bis 100 000 Franken;

c) * bei Wärmeverbünden bis 300 000 Franken für das Wärmenetz;

d) * bei Anschlüssen an einen in Betrieb stehenden Wärmeverbund bis 150 000 Franken;

e) bei Komfortlüftungsanlagen bis 100 000 Franken.

4. Gemäss Artikel 21 des Gesetzes werden an Nutzungsgradverbesserungen Beiträge bis 100 000 Franken ausgerichtet.

4bis. Gemäss Artikel 54a Absatz 1 Litera b der Energieverordnung des Bundes werden an die Erstinstallation von hydraulischen Wärmeverteilsystemen Beiträge bis 100 000 Franken ausgerichtet.

5. Gemäss Artikel 23a des Gesetzes werden an die Winterstromproduktionsanlagen Beiträge bis 200 000 Franken ausgerichtet.

6. Gemäss Artikel 23b des Gesetzes werden an Photovoltaikanlagen zur Nutzung des Flächenpotenzials Beiträge bis 50 000 Franken ausgerichtet.

7. Gemäss Artikel 23c des Gesetzes werden an Ladeinfrastruktur von Elektrofahrzeugen Beiträge bis 50 000 Franken ausgerichtet.

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