820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 52e Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Ladeinfrastruktur bei öffentlich zugänglichen Parkplätzen
Kantonale Massnahmen - Förderung
Art. 52e BEV · Ladeinfrastruktur bei öffentlich zugänglichen Parkplätzen
1. Beiträge gemäss Artikel 23c Absatz 2 des Gesetzes können ausgerichtet werden, wenn Parkfelder auf gemeindeeigenen Parkplätzen mit Ladeinfrastruktur gemäss Ausbaustandard "D - Ready to Charge" gemäss Merkblatt SIA 2060, Stand 2020, ausgerüstet werden, sofern die Parkplätze ganzjährig rund um die Uhr öffentlich zugänglich sind und von der Gemeinde marktkonform bewirtschaftet werden.
2. Die Gemeinde hat ein kommunales Parkierungskonzept einzureichen.
3. Der Förderbeitrag wird pauschal pro ausgerüstetem Parkfeld bemessen.