Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 52d Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Netzdienliche Ladeinfrastruktur bei Wohnbauten

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 52d BEV · Netzdienliche Ladeinfrastruktur bei Wohnbauten

1. Beiträge gemäss Artikel 23c Absatz 3 des Gesetzes können ausgerichtet werden für die Installation von bidirektionalen Ladestationen mit dem Ausbaustandard "D - Ready to Charge" gemäss Merkblatt SIA 2060, Stand 2020.

2. Der Förderbeitrag wird pauschal pro förderberechtigte und betriebsbereite Ladestation bemessen.

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