820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 52d Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Netzdienliche Ladeinfrastruktur bei Wohnbauten
Kantonale Massnahmen - Förderung
Art. 52d BEV · Netzdienliche Ladeinfrastruktur bei Wohnbauten
1. Beiträge gemäss Artikel 23c Absatz 3 des Gesetzes können ausgerichtet werden für die Installation von bidirektionalen Ladestationen mit dem Ausbaustandard "D - Ready to Charge" gemäss Merkblatt SIA 2060, Stand 2020.
2. Der Förderbeitrag wird pauschal pro förderberechtigte und betriebsbereite Ladestation bemessen.