Art. 52c Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Ladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge
Art. 52c BEV · Ladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge
1. Beiträge gemäss Artikel 23c Absatz 1 des Gesetzes können ausgerichtet werden an die Erstellung von Basisladeinfrastruktur mit dem Ausbaustandard "C1 - Power to Garage" gemäss Merkblatt SIA 2060, Stand 2020, sofern ein Lastmanagement installiert wird und mindestens vier Parkfelder für immatrikulierte Flottenfahrzeuge bei einer bestehenden gewerblich genutzten Baute damit ausgerüstet werden.
2. Als gewerblich genutzt gelten Bauten der Gebäudekategorien III bis XII gemäss SIA-Norm 380/1, wobei für die Förderberechtigung mehr als 50 Prozent der Energiebezugsfläche der betreffenden Baute dieser Nutzung entsprechen müssen.
3. Der Förderbeitrag wird pauschal pro ausgerüstetem Parkfeld bemessen.
4. Pro gewerblich genutzte Baute wird nur ein Förderbeitrag ausgerichtet.