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820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 52a Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Photovoltaikanlagen zur Nutzung des Flächenpotenzials

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 52a BEV · Photovoltaikanlagen zur Nutzung des Flächenpotenzials

1. Für die Berechnung des Eigenverbrauchs gemäss Artikel 23b des Gesetzes gilt ein massgebender Eigenbedarf von 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche.

2. Förderberechtigt sind Photovoltaikanlagen, deren installierte Leistung den Eigenbedarf um 50 Prozent oder mehr, mindestens jedoch um 3 Kilowattpeak Nennleistung, übersteigt. Gefördert werden nur Anlagen, welche eine Ausrichtung zwischen Nordost, Süd und Nordwest aufweisen.

3. Eine überwiegende Wohnnutzung liegt vor, wenn die Nutzung von mehr als 50 Prozent der Energiebezugsfläche des betreffenden Gebäudes den Gebäudekategorien I und II gemäss SIA-Norm 380/1 entspricht.

4. Der Förderbeitrag wird pauschal pro Kilowattpeak Nennleistung, welche den massgebenden Eigenverbrauch gemäss Absatz 1 übersteigt, bemessen. Er kann nicht mit Beiträgen gemäss Artikel 23a des Gesetzes kumuliert werden.

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