820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 52 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Winterstrom
Kantonale Massnahmen - Förderung
Art. 52 BEV · Winterstrom
1. Gemäss Artikel 23a des Gesetzes werden für Photovoltaikanlagen an Bauten und Infrastrukturanlagen Beiträge gewährt, sofern sie einen Neigewinkel von 60° oder mehr und eine Ausrichtung zwischen Ost, Süd und West aufweisen.
2. An aufgeständerte Anlagen auf Steildächern werden keine Beiträge gewährt.
3. Bifaciale Photovoltaikanlagen sind von der Anforderung der Ausrichtung gemäss Absatz 1 befreit.