Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 51 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Nutzungsgradverbesserungen

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 51 BEV · Nutzungsgradverbesserungen

1. Beiträge für Massnahmen an Anlagen in gewerblichen und industriellen Prozessen gemäss Artikel 21 des Gesetzes können unter der Voraussetzung ausgerichtet werden, dass der Nutzungsgrad aufgrund technischer Verbesserungen um 25 Prozent erhöht wird.

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