820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 51 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Nutzungsgradverbesserungen
Kantonale Massnahmen - Förderung
Art. 51 BEV · Nutzungsgradverbesserungen
1. Beiträge für Massnahmen an Anlagen in gewerblichen und industriellen Prozessen gemäss Artikel 21 des Gesetzes können unter der Voraussetzung ausgerichtet werden, dass der Nutzungsgrad aufgrund technischer Verbesserungen um 25 Prozent erhöht wird.