820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 50 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Bestehende Bauten und haustechnische Anlagen
Kantonale Massnahmen - Förderung
Art. 50 BEV · Bestehende Bauten und haustechnische Anlagen
1. Bauten und haustechnische Anlagen gelten zur Bestimmung der Förderberechtigung als bestehend, wenn sie vor mehr als fünf Jahren erstellt worden sind.
2. Beiträge gemäss Artikel 19 des Gesetzes werden nur für Massnahmen an bestehenden Bauten oder Gebäudeteilen ausgerichtet, deren Errichtung vor dem Jahr 2000 bewilligt wurde (Baubewilligungsjahr).