Art. 5 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Anforderungen
Art. 5 BEV · Anforderungen
1. Die Anforderungen dieser Verordnung gelten bei
a) Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;
b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind;
c) Neuinstallation, Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
2. Mit Ausnahme von Bagatellfällen gelten Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen als Neubauten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
3. Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen von Absatz 1 Litera b und Litera c reduzieren, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann.