Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 49 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Komfortlüftungsanlagen

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 49 BEV · Komfortlüftungsanlagen

1. Als Massnahme zur Steigerung der Energieeffizienz gemäss Artikel 20 des Gesetzes gilt insbesondere die Erstinstallation einer Komfortlüftungsanlage mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung in einer bestehenden Baute. Gefördert werden nur Anlagen, welche dem Stand der Technik entsprechen.

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