Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 48 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Wärmeverbund

Kantonale Massnahmen - Förderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 BEV · Wärmeverbund

1. Beiträge gemäss Artikel 20 und Artikel 22 des Gesetzes können an die Neuerstellung oder Erweiterung von Wärmeverbünden ausgerichtet werden (Wärmeerzeugungsanlage und Wärmenetz), sofern die verteilte Wärme für die Erzeugung von Raumwärme und Brauchwarmwasser in bestehenden Bauten eingesetzt wird.

2. Beitragsberechtigt sind Wärmeverbünde, wenn die Wärmeerzeugungsanlage eine Nennleistung von mindestens 70 kW erbringt. Bei Wärmeerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung bis 100 kW sind 100 Prozent des Gesamtwärmebedarfs für Raumwärme und Brauchwarmwasser mit erneuerbarer Energie zu erzeugen. Bei Anlagen ab 100 kW sind 90 Prozent des Gesamtwärmebedarfs für Raumwärme und Brauchwarmwasser mit erneuerbarer Energie zu erzeugen. Die Wärmemenge im Wärmenetz muss mindestens zu 75 Prozent mit erneuerbarer Energie erzeugt werden. Erfolgt die Speisung des Wärmeverbunds mittels Abwärme einer Kehrichtverbrennungsanlage, muss die Wärmemenge für die Ausrichtung von Beiträgen mindestens zu 50 Prozent mit erneuerbarer Energie erzeugt werden.

3. Massgebend für die Berechnung der Heizleistung gemäss Absatz 2 ist der Wärmebezug bestehender Gebäude, in denen durch den Wärmenetzanschluss bestehende Ölheizungen, Erdgasheizungen oder elektrische Widerstandsheizungen ersetzt werden.

4. Für Anschlüsse bis 70 kW Nennleistung an in Betrieb stehende Wärmenetze gemäss Absatz 2 können Beiträge ausgerichtet werden, wenn damit bestehende Ölheizungen, Erdgasheizungen oder elektrische Widerstandsheizungen ersetzt werden und keine Erweiterung des Wärmeverbunds im Sinne von Absatz 1 vorliegt. Bei bivalenten Anlagen ist die Kombination mit einem erneuerbaren Heizsystem förderberechtigt.

4bis. Der Förderbeitrag wird bei Anschlüssen an ein Wärmenetz mit maximal 50 W installierte Nennleistung pro m² Energiebezugsfläche bemessen.

5. Gefördert werden nur Anlagen, welche dem Stand der Technik entsprechen. Als Voraussetzung für die Ausrichtung von Förderbeiträgen kann ein Nachweis über die Qualitätssicherung verlangt und zusätzlich ein Qualitätsmanagement gefordert werden.

← Art. 47 BEV Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Zweck Art. 49 BEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →