820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 47 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Luft-Wasser-Wärmepumpen
Kantonale Massnahmen - Förderung
Art. 47 BEV · Luft-Wasser-Wärmepumpen
1. Für Luft-Wasser-Wärmepumpen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 46 erfüllt sind und die Anlagen an einem Standort mit einer Jahresmitteltemperatur von mehr als 7,3 °C realisiert werden. Die zusätzliche Anforderung betreffend Jahresmitteltemperatur am Standort gilt nicht für bivalent betriebene Luft-Wasser-Wärmepumpen.
2. Für die Jahresmitteltemperatur gemäss Absatz 1 sind die Meteodaten des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz), Datensatz Tnorm8110, massgeblich.