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820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 47 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Luft-Wasser-Wärmepumpen

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 47 BEV · Luft-Wasser-Wärmepumpen

1. Für Luft-Wasser-Wärmepumpen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 46 erfüllt sind und die Anlagen an einem Standort mit einer Jahresmitteltemperatur von mehr als 7,3 °C realisiert werden. Die zusätzliche Anforderung betreffend Jahresmitteltemperatur am Standort gilt nicht für bivalent betriebene Luft-Wasser-Wärmepumpen.

2. Für die Jahresmitteltemperatur gemäss Absatz 1 sind die Meteodaten des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz), Datensatz Tnorm8110, massgeblich.

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