Art. 46 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Wärmepumpen, Holzfeuerungen und thermische Solaranlagen
Art. 46 BEV · Wärmepumpen, Holzfeuerungen und thermische Solaranlagen
1. Unter die beitragsberechtigte Haustechnik gemäss Artikel 20 des Gesetzes fallen Anlagen für Raumwärme und Brauchwarmwasser in bestehenden Bauten, wie namentlich Holzfeuerungen, thermische Solaranlagen, Sole-Wasser-, Wasser-Wasser-Wärmepumpen bis 70 kW Nennleistung und Luft-Wasser-Wärmepumpen unabhängig von der Nennleistung. Für Wärmeverbünde gelten die Vorgaben von Artikel 48.
2. Wärmepumpen und Holzfeuerungen gemäss Absatz 1 sind beitragsberechtigt, sofern eine Öl-, Gas- oder elektrische Widerstandsheizung ersetzt wird. Bei solchen Anlagen mit einer Nennleistung bis 100 kW sind 100 Prozent des Gesamtwärmebedarfs für Raumwärme und Brauchwarmwasser mit erneuerbarer Energie zu erzeugen. Bei solchen Anlagen ab 100 kW sind 90 Prozent des Gesamtwärmebedarfs für Raumwärme und Brauchwarmwasser mit erneuerbarer Energie zu erzeugen.
2bis. Bei bivalenten Wärmeerzeugungsanlagen gemäss Absatz 1 ist die Kombination mit einem erneuerbaren Heizsystem förderberechtigt.
3. Der Förderbeitrag wird bei Wärmepumpen und Holzfeuerungen gemäss Absatz 1 mit maximal 50 W installierte Nennleistung pro m² Energiebezugsfläche (vor Sanierung) bemessen.
4. Für thermische Solaranlagen zur Erzeugung von Brauchwarmwasser sowie zur Heizungsunterstützung können Beiträge ausgerichtet werden, sofern es sich um eine Erstinstallation einer Anlage mit einer thermischen Kollektor-Nennleistung von mindestens 2 kW handelt oder um eine Anlagenerweiterung, bei welcher die zusätzliche thermische Kollektor-Nennleistung mindestens 2 kW beträgt.
5. Gefördert werden nur Anlagen, welche dem Stand der Technik entsprechen. Als Voraussetzung für die Ausrichtung von Förderbeiträgen kann ein Nachweis über die Qualitätssicherung verlangt werden.