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820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 45 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Gebäudehülle

Kantonale Massnahmen - Förderung
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Art. 45 BEV · Gebäudehülle

1. Beiträge gemäss Artikel 19 des Gesetzes können ausgerichtet werden, wenn die wärmetechnische Sanierung der Gebäudehülle im Rahmen einer Teil- oder Gesamtsanierung erfolgt.

2. Förderberechtigt sind die Bauteile der thermischen Gebäudehülle, wobei insbesondere verlangt wird, dass sie die energetischen Anforderungen gemäss Anhang 12 erfüllen. Fenster sind nur förderberechtigt, wenn gleichzeitig die sie umgebende Fassaden- oder Dachfläche saniert wird.

3. ...

4. Als Voraussetzung für die Ausrichtung von Förderbeiträgen kann ein Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Beratungspflicht (GEAK Plus) verlangt werden.

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