Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 44 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Neubauten mit Vorbildcharakter

Kantonale Massnahmen - Förderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 BEV · Neubauten mit Vorbildcharakter

1. An Neubauten und Ersatzneubauten können Beiträge gemäss Artikel 18 des Gesetzes ausgerichtet werden, wenn sie den MINERGIE-P-Standard erfüllen.

← Art. 43 BEV Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Zweck Art. 45 BEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →