Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 43 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Wettbewerbe

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Kantonseigene und massgeblich mit Kantonsbeiträgen finanzierte Bauten
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Art. 43 BEV · Wettbewerbe

1. Bei Architekturwettbewerben für kantonale Bauten sind im Wettbewerbsprogramm Vorgaben für das energie- und umweltgerechte Bauen aufzunehmen. Bei der Beurteilung der eingereichten Projekte hat das Preisgericht zu prüfen, wie weit energetischen und ökologischen Aspekten Rechnung getragen wurde. Das Preisgericht hat eine entsprechende Wertung abzugeben.

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