820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 43 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Wettbewerbe
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Kantonseigene und massgeblich mit Kantonsbeiträgen finanzierte Bauten
Art. 43 BEV · Wettbewerbe
1. Bei Architekturwettbewerben für kantonale Bauten sind im Wettbewerbsprogramm Vorgaben für das energie- und umweltgerechte Bauen aufzunehmen. Bei der Beurteilung der eingereichten Projekte hat das Preisgericht zu prüfen, wie weit energetischen und ökologischen Aspekten Rechnung getragen wurde. Das Preisgericht hat eine entsprechende Wertung abzugeben.