820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 42a Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Vorbildfunktion bei massgeblich mit Kantonsbeiträgen finanzierten Bauten
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Kantonseigene und massgeblich mit Kantonsbeiträgen finanzierte Bauten
Art. 42a BEV · Vorbildfunktion bei massgeblich mit Kantonsbeiträgen finanzierten Bauten
1. Die Anforderungen gemäss Artikel 42 Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauten, für welche der Kanton objektbezogene Investitionsbeiträge von mehr als 50 Prozent an die anrechenbaren Kosten leistet und welche der Erfüllung einer Leistungsvereinbarung mit dem Kanton dienen.