820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 42 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Vorbildfunktion bei kantonseigenen Bauten
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Kantonseigene und massgeblich mit Kantonsbeiträgen finanzierte Bauten
Art. 42 BEV · Vorbildfunktion bei kantonseigenen Bauten
1. Neubauten haben den MINERGIE-P-Standard oder einen vergleichbaren Standard zu erfüllen, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist.
2. Wesentliche Um- und Anbauten haben den MINERGIE-Standard oder einen vergleichbaren Standard zu erfüllen, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist.
3. Die kantonseigenen Bauten und technischen Anlagen sind energetisch fachgerecht zu betreiben und zu unterhalten.