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820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 42 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Vorbildfunktion bei kantonseigenen Bauten

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Kantonseigene und massgeblich mit Kantonsbeiträgen finanzierte Bauten
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Art. 42 BEV · Vorbildfunktion bei kantonseigenen Bauten

1. Neubauten haben den MINERGIE-P-Standard oder einen vergleichbaren Standard zu erfüllen, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist.

2. Wesentliche Um- und Anbauten haben den MINERGIE-Standard oder einen vergleichbaren Standard zu erfüllen, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich tragbar ist.

3. Die kantonseigenen Bauten und technischen Anlagen sind energetisch fachgerecht zu betreiben und zu unterhalten.

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