Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 41 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Fernbedienung

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Zeitweise belegte Gebäude und Wohnungen
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Art. 41 BEV · Fernbedienung

1. In neu erstellten Einfamilienhäusern, die nur zeitweise belegt sind, muss die Raumtemperatur mittels Fernbedienung (z.B. Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei unterschiedlichen Niveaus regulierbar sein.

2. In neu erstellten Mehrfamilienhäusern, die nur zeitweise bewohnt sind, muss die Raumtemperatur für jede Einheit getrennt mittels Fernbedienung (z.B. Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei unterschiedlichen Niveaus regulierbar sein.

3. Das gleiche gilt beim Austausch des Wärmeerzeugers in Einfamilienhäusern oder bei der Sanierung des Heizverteilsystems in Mehrfamilienhäusern.

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