820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 40 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Beheizte Freiluftbäder
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Heizungen im Freien und Freiluftbäder
Art. 40 BEV · Beheizte Freiluftbäder
1. Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.
2. Als Freiluftbäder im Sinne von Absatz 1 gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m³.