Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 40 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Beheizte Freiluftbäder

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Heizungen im Freien und Freiluftbäder
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Art. 40 BEV · Beheizte Freiluftbäder

1. Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

2. Als Freiluftbäder im Sinne von Absatz 1 gelten Wasserbecken mit einem Inhalt von mehr als 8 m³.

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