Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 39 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Mobile Heizungen im Freien

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Heizungen im Freien und Freiluftbäder
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Art. 39 BEV · Mobile Heizungen im Freien

1. Um die Zulässigkeit des Betriebs zu bescheinigen, müssen mobile Heizungen gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes mit einer Vignette versehen sein.

2. Der Betreiber kann bei der Gemeinde kostenlos eine Vignette beziehen, wenn er den verursachten CO₂-Ausstoss nachweislich kompensiert.

3. Betreiber ohne Nachweis nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes können bei der Gemeinde eine Vignette kaufen. Der Preis wird durch das zuständige Departement festgelegt und entspricht den Kosten für die CO₂-Kompensation. Mit den Einnahmen aus dem Verkauf der Vignetten erwerben die Gemeinden die erforderlichen Zertifikate.

4. Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten.

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