820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 38 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Ausnahmen für ortsfeste Heizungen im Freien
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Heizungen im Freien und Freiluftbäder
Art. 38 BEV · Ausnahmen für ortsfeste Heizungen im Freien
1. Auf begründetes Gesuch hin können Ausnahmen von Artikel 11 des Gesetzes für die Installation neuer sowie für den Ersatz und die Änderung bestehender ortsfester Heizungen im Freien bewilligt werden, wenn
a) die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert; und
b) bauliche Massnahmen (insbesondere Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (insbesondere Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind; und
c) die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.