Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 37 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Befreiung bei wesentlichen Erneuerungen

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
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Art. 37 BEV · Befreiung bei wesentlichen Erneuerungen

1. Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inklusive Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt.

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