820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 37 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Befreiung bei wesentlichen Erneuerungen
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Art. 37 BEV · Befreiung bei wesentlichen Erneuerungen
1. Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inklusive Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m² Energiebezugsfläche beträgt.