820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 36 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Abrechnung
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Art. 36 BEV · Abrechnung
1. In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.