Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 36 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Abrechnung

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
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Art. 36 BEV · Abrechnung

1. In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.

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