Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 35 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Bauliche Anforderungen

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
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Art. 35 BEV · Bauliche Anforderungen

1. Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m²∙K einzuhalten.

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