820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 35 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Bauliche Anforderungen
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Art. 35 BEV · Bauliche Anforderungen
1. Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m²∙K einzuhalten.