820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 34 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen bei bestehenden Gebäuden
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Art. 34 BEV · Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen bei bestehenden Gebäuden
1. Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs beim erneuerten System auszurüsten.
2. Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung für insgesamt fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs pro Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.