820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 33 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Ausrüstungspflicht bei neuen Gebäuden
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Art. 33 BEV · Ausrüstungspflicht bei neuen Gebäuden
1. Neue Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
2. Neue Gebäude, welche die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für die Heizung pro Gebäude auszurüsten.