820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 30 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Erneuerbare Gase
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten
Art. 30 BEV · Erneuerbare Gase
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass für eine Lebensdauer von 20 Jahren im Umfang von 20 Prozent des massgebenden Energiebedarfs Biogaszertifikate hinterlegt werden.
2. Biogaszertifikate müssen vom Bund anerkannt werden und im Treibhausgasinventar der Schweiz eine Emissionswirkung erzielen.