820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 3 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Zielerreichung
Energiekonzepte
Art. 3 BEV · Zielerreichung
1. Der Stand der Zielerreichung wird durch das Amt für Energie und Verkehr (Amt) anhand eines Energiemonitorings ermittelt. Dieses beinhaltet die jährliche Auswertung der energetischen Veränderungen im Bereich der Wohnbauten, namentlich in Bezug auf Energieverbrauch und verwendete Energieträger.
2. Als Grundlage für das Energiemonitoring dienen insbesondere die mit den Baugesuchen eingereichten Energiedaten. Es werden nur bewilligte Bauvorhaben berücksichtigt.
3. Das Amt bezeichnet die mit dem Baugesuch einzureichenden Energiedaten.