820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 29 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten
Art. 29 BEV · Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
1. Die Anforderungen müssen mit Massnahmen gemäss Anhang 11 am Standort (Standardlösungen) erfüllt werden.
2. Von den Anforderungen befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn der Wohnanteil eine Energiebezugsfläche von 150 m² nicht überschreitet.