Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 29 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Wärmeerzeugerersatz in bestehenden Bauten
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Art. 29 BEV · Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz

1. Die Anforderungen müssen mit Massnahmen gemäss Anhang 11 am Standort (Standardlösungen) erfüllt werden.

2. Von den Anforderungen befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, wenn der Wohnanteil eine Energiebezugsfläche von 150 m² nicht überschreitet.

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