820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 28 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Ausnahmen
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Art. 28 BEV · Ausnahmen
1. Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht tragbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist.
2. Ausnahmen können insbesondere gewährt werden bei
a) Bergbahnstationen;
b) Alphütten;
c) Bergrestaurants;
d) Schutzbauten;
e) provisorischen Bauten.