Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 28 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Ausnahmen

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
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Art. 28 BEV · Ausnahmen

1. Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn die betroffene Baute abgelegen oder schlecht zugänglich ist und die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht tragbar oder in Anbetracht der Gesamtumstände unverhältnismässig ist.

2. Ausnahmen können insbesondere gewährt werden bei

a) Bergbahnstationen;

b) Alphütten;

c) Bergrestaurants;

d) Schutzbauten;

e) provisorischen Bauten.

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