Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 27 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Heizungsarten

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
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Art. 27 BEV · Heizungsarten

1. Eine Heizung gilt als Zusatzheizung im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Litera b des Gesetzes, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann.

2. Notheizungen bei Wärmepumpen dürfen insbesondere für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.

3. Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen sind bis zu einer Leistung von 50 Prozent des Leistungsbedarfs zulässig.

4. Frostschutzheizungen zur Vermeidung von Schäden an Anlagen stellen keine ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes dar.

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