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820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 26 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Gebäudeautomation bei Neubauten

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Gebäudeautomation
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Art. 26 BEV · Gebäudeautomation bei Neubauten

1. Neubauten der Gebäudekategorien III bis XII der SIA Norm 380/1 mit mehr als 5000 m² Energiebezugsfläche sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, welche folgende Überwachungsfunktionen aufweisen

a) Erfassung der Energieverbrauchsdaten, getrennt nach Hauptenergieträger;

b) Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen;

c) Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Wärmerückgewinnungs- und Abwärmenutzungsanlagen;

d) Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und Verteilung der Wärme, der Kälte und der Luft;

e) Erfassung der wichtigsten Vor- und Rücklauftemperaturen, sowie einiger repräsentativer Raumtemperaturen und der Aussentemperatur;

f) Darstellung der in Litera a bis Litera e erwähnten Daten an einer zentralen Stelle, für mindestens folgende Zeitperioden: Jahr, Monat (oder Woche), Tag, und für jeden Tag mindestens eine Periode während und ausserhalb der Nutzungszeit;

g) Vergleichsmöglichkeiten mit aussagekräftigen Vorperioden in der Darstellung nach Litera f.

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