820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 25 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Eigenstromerzeugungspflicht
Art. 25 BEV · Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
1. Liegt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch vor, kann die Eigenstromerzeugungspflicht für die Gesamtüberbauung auch gesamthaft erfüllt werden.
2. Die Eigenstromerzeugungspflicht gemäss Absatz 1 wird nur dann erfüllt, wenn der Zusammenschluss mit einer neu erstellten oder erweiterten Elektrizitätserzeugungsanlage erfolgt.