Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 25 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Eigenstromerzeugungspflicht
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Art. 25 BEV · Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

1. Liegt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch vor, kann die Eigenstromerzeugungspflicht für die Gesamtüberbauung auch gesamthaft erfüllt werden.

2. Die Eigenstromerzeugungspflicht gemäss Absatz 1 wird nur dann erfüllt, wenn der Zusammenschluss mit einer neu erstellten oder erweiterten Elektrizitätserzeugungsanlage erfolgt.

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