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820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 23 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Art und Umfang der Eigenstromerzeugungspflicht

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Eigenstromerzeugungspflicht
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Art. 23 BEV · Art und Umfang der Eigenstromerzeugungspflicht

1. Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubauten muss mindestens 10 Watt pro m² Energiebezugsfläche betragen, wobei als Obergrenze insgesamt nicht mehr als 30 Kilowatt verlangt werden.

2. Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² beträgt, oder maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m² beträgt.

3. Elektrizität aus Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs gemäss Artikel 11 eingerechnet wird.

4. Die Art der Eigenstromerzeugung ist bei Neubauten frei wählbar, soweit sie auf, am oder im Gebäude erfolgt.

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