820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 22 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Elektrische Energie in Hochbauten
Art. 22 BEV · Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf
1. Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m² muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung gemäss Norm SIA 387/4 "Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung: Berechnungen und Anforderungen", Ausgabe 2017, nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon.
2. Die Anforderung gemäss Absatz 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfsprogramm Beleuchtung der EnFK nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung bestimmt aus Grenzwert respektive Zielwert gemäss Tabelle 13 der Norm SIA 387/4 eingehalten wird.