Art. 20 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Kühlen, Befeuchten und Entfeuchten
Art. 20 BEV · Kühlen, Befeuchten und Entfeuchten
1. Die Installation von Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts in bestehenden Bauten sind zulässig
a) wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung 12 W/m² nicht überschreitet; oder
b) die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfolgen; oder
c) wenn bei neuen oder zu ersetzenden Klimaanlagen eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung im Umfang der elektrischen Leistung für die Medienförderung und die Medienaufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung der Kältemaschine installiert wird.