Art. 2 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Stand der Technik, Fachnormen und Vollzugshilfen
Art. 2 BEV · Stand der Technik, Fachnormen und Vollzugshilfen
1. Die gemäss dieser Verordnung notwendigen energetischen und raumlufthygienischen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Empfehlungen und Vollzugshilfen der Fachorganisationen, der EnDK und EnFK. Diese werden regelmässig von der zuständigen Behörde bezeichnet und publiziert.
2. Die nachfolgenden Fachnormen umschreiben den neusten Stand der Technik
a) Norm SIA 180 "Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden", Ausgabe 2014;
b) Norm SIA 380 "Grundlagen für die energetische Berechnungen von Gebäuden", Ausgabe 2015;
c) Norm SIA 380/1 "Heizwärmebedarf", Ausgabe 2016;
d) Norm SIA 382/1 "Lüftungs- und Klimaanlagen - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen", Ausgabe 2014;
e) Norm SIA 384/1 "Heizungsanlagen in Gebäuden - Grundlagen und Anforderungen", Ausgabe 2009;
f) Norm SIA 384.2 "Heizungsanlagen in Gebäuden - Leistungsbedarf, Ausgabe 2020;
g) Norm SIA 387/4 "Elektrizität in Gebäuden - Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen", Ausgabe 2017;
h) Merkblatt SIA 2024 "Standard-Nutzungsbedingungen für Energie- und Gebäudetechnik", Ausgabe 2015;
i) Merkblatt SIA 2028 "Klimadaten für Bauphysik, Energie- und Gebäudetechnik", Ausgabe 2010.
3. Die Vollzugshilfen der EnDK und EnFK sind im Anhang 1 aufgeführt.