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820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 19 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Anforderungen an haustechnische Anlagen
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Art. 19 BEV · Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen

1. Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1, Ausgabe 2014, Ziffer 5.9 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen, wie namentlich bei kurzen Leitungsstücken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Ersatz und Erneuerungen, können die Dämmstärken reduziert werden.

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