820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 17 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Abwärmenutzung
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Anforderungen an haustechnische Anlagen
Art. 17 BEV · Abwärmenutzung
1. Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.