Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 17 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Abwärmenutzung

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Anforderungen an haustechnische Anlagen
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Art. 17 BEV · Abwärmenutzung

1. Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

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