820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 15 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Wassererwärmer und Wärmespeicher
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Anforderungen an haustechnische Anlagen
Art. 15 BEV · Wassererwärmer und Wärmespeicher
1. Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.
2. Die Installation einer neuen direkt-elektrischen Anlage zur Erwärmung des Brauchwarmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn
a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder
b) das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.