Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 15 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Wassererwärmer und Wärmespeicher

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Anforderungen an haustechnische Anlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 BEV · Wassererwärmer und Wärmespeicher

1. Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.

2. Die Installation einer neuen direkt-elektrischen Anlage zur Erwärmung des Brauchwarmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn

a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder

b) das Brauchwarmwasser primär mittels erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.

← Art. 14 BEV Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Zweck Art. 16 BEV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →