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820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 14 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Wärmeerzeugung

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Anforderungen an haustechnische Anlagen
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Art. 14 BEV · Wärmeerzeugung

1. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.

2. Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit es technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.

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