820.210
BEVOGE
CH-GR
Art. 14 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Wärmeerzeugung
Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Anforderungen an haustechnische Anlagen
Art. 14 BEV · Wärmeerzeugung
1. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 °C müssen die Kondensationswärme ausnützen können.
2. Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, soweit es technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist.