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820.210 BEVOGE CH-GR

Art. 11 Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV) - Bei Neubauten und Erweiterungen

Kantonale Massnahmen - Vorschriften - Deckung des Wärmebedarfs
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Art. 11 BEV · Bei Neubauten und Erweiterungen

1. Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung darf den Grenzwert gemäss Anhang 6 nicht überschreiten.

2. Bei den Gebäudekategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Warmwassers. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie VI, XI und XII sind mindestens 20 Prozent der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu decken. Bei Vorhaben der Gebäudekategorie XII ist die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren.

3. Die Höhenkorrektur für Klimastationen richtet sich nach Anhang 7.

4. Bei Räumen mit Raumhöhen von über drei Metern in Gebäuden der Kategorien III bis XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von drei Metern angewendet werden.

5. Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m² beträgt oder maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m² beträgt.

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